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# Art 25e VO (EU) Nr. 651/2014 — Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung von Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt werden

VO (EU) Nr. 651/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Beihilfen zur Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die über den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt und gemäß den für den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geltenden Vorschriften bewertet, in eine Rangfolge gebracht und ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Die beihilfefähigen Kosten des geförderten Vorhabens sind die Kosten, die gemäß den Vorschriften des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich beihilfefähig sind.

3. Die insgesamt bereitgestellten öffentlichen Mittel können sich auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen, d. h., die Kosten des Vorhabens, die nicht durch eine Finanzierung aus Unionsmitteln gedeckt werden, können durch staatliche Beihilfen gedeckt werden.

4. Übersteigt die Beihilfeintensität die in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 genannte Beihilfehöchstintensität, so muss der Beihilfeempfänger der Bewilligungsbehörde für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen für jede Anwendung außerhalb des Verteidigungsbereichs den Marktpreis zahlen. Der für diese Nutzung an die Bewilligungsbehörde zu zahlende Höchstbetrag darf in keinem Fall höher sein als die Differenz zwischen der Beihilfe, die der Empfänger erhalten hat, und dem Beihilfehöchstbetrag, den er gemäß der nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 zulässigen Beihilfehöchstintensität erhalten dürfte.

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Zitiervorschlag: Art 25e VO (EU) Nr. 651/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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