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# Art 24 VO (EU) Nr. 651/2014 — Beihilfen für Scouting-Kosten

VO (EU) Nr. 651/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Beihilfen für Scouting-Kosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind:

a) die Kosten einer ersten gezielten Suche und einer förmlichen Due-Diligence-Prüfung, die von Managern von Finanzintermediären oder Investoren vorgenommen werden, um beihilfefähige Unternehmen im Sinne der Artikel 21, 21a und 22 zu ermitteln,

b) die Kosten für Finanzanalysen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ( 61 ), die sich auf ein nach den Artikeln 21, 21a und 22 beihilfefähiges einzelnes Unternehmen beziehen, sofern die jeweilige Analyse öffentlich verbreitet wird, wobei sie, wenn sie vor der öffentlichen Verbreitung an Kunden des Finanzanalysenanbieters weitergeben wurde, spätestens drei Monate nach der ersten Weitergabe an Kunden in derselben Form öffentlich verbreitet werden muss.

3. Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Finanzanalysen erfüllen die Anforderungen der Artikel 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

4. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) Nr. 651/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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