nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 20a VO (EU) Nr. 651/2014 — Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit

VO (EU) Nr. 651/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Beihilfen für Unternehmen für ihre Teilnahme an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen im Rahmen dieses Artikels pro Vorhaben gewährten Beihilfe darf 22 000 EUR nicht überschreiten.