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Art 19b VO (EU) Nr. 651/2014 — Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) profitieren

VO (EU) Nr. 651/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.