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Art 19 VO (EU) Nr. 651/2014 — KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

VO (EU) Nr. 651/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

3. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.