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# Art 5 VO (EU) Nr. 646/2012 — Untersuchung

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Einleitung der Untersuchung klärt die Agentur den Sachverhalt und prüft die Beanstandungen.

(2) Die Agentur kann den Zulassungsinhaber auffordern, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente zu liefern.

Die Aufforderung ist schriftlich an den Zulassungsinhaber zu richten. Die Agentur gibt die Rechtsgrundlage für die Aufforderung und deren Zweck an, setzt dem Zulassungsinhaber eine Frist für die Übermittlung der Informationen und klärt ihn über die Zwangsgelder auf, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b verhängt werden können, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt oder wenn er falsche oder irreführende Angaben macht.

(3) Die Agentur kann nationale Luftfahrtbehörden auffordern, sich an der Untersuchung zu beteiligen und insbesondere gegebenenfalls vorliegende Informationen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß zu übermitteln.

In der Aufforderung ist ihre Rechtsgrundlage und ihr Zweck anzugeben und eine Frist für die Beantwortung oder die Durchführung der Untersuchungsmaßnahme zu setzen.

(4) Die Agentur kann jede juristische oder natürliche Person sowie Luftfahrtbehörden von Drittländern auffordern, Auskunft über den mutmaßlichen Verstoß zu geben.

In der Aufforderung ist ihre Rechtsgrundlage und ihr Zweck anzugeben und eine Frist für die Übermittlung der Informationen zu setzen

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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