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# Art 4 VO (EU) Nr. 646/2012 — Benachrichtigung

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Agentur benachrichtigt den betroffenen Zulassungsinhaber, die Kommission und die nationalen Luftfahrtbehörden des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, in dem der Zulassungsinhaber seinen Hauptgeschäftssitz hat und der Mitgliedstaaten oder der Drittländer, in denen der Verstoß stattgefunden hat, sowie gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden von Drittländern und für unter diese Verordnung fallende Fragen zuständige internationale Organisationen schriftlich über die Einleitung von Verstoßverfahren.

(2) Die Benachrichtigung enthält Folgendes:

a) die gegen den Zulassungsinhaber vorgebrachten Beanstandungen, unter Angabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, sowie die konkreten Anhaltspunkte für die Beanstandungen und

b) einen Hinweis für den Zulassungsinhaber, dass eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt werden können.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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