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Art 20 VO (EU) Nr. 646/2012 — Akteneinsicht

VO (EU) Nr. 646/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluss an eine Mitteilung nach Artikel 4 hat der Zulassungsinhaber das Recht, auf Verlangen Zugang zu den von der Kommission und der Agentur zusammengestellten Dokumenten und anderen Unterlagen zu erhalten, die dem Nachweis eines mutmaßlichen Verstoßes dienen.

(2) Die im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Dokumente dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.