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Art 2 VO (EU) Nr. 646/2012 — Verstoßverfahren

VO (EU) Nr. 646/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verstoßverfahren, das Gegenstand dieses Kapitels ist, deckt alle Verwaltungsphasen der Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen ab.

(2) Die Agentur kann von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats ein Verstoßverfahren einleiten.

(3) Wird das Verstoßverfahren auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaates eingeleitet, setzt die Agentur die Kommission oder den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis, wie ihr Ersuchen weiterbehandelt wird.