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Art 18 VO (EU) Nr. 646/2012 — Überlagerung von Verfahren

VO (EU) Nr. 646/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens berücksichtigen die Kommission und die Agentur folgende Verfahren:

a) alle von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bereits gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete oder abgeschlossene Verstoßverfahren, die die auf derselben Rechtsgrundlage und demselben Sachverhalt beruhen, und

b) alle von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete Verfahren, mit dem Ziel, die jeweilige Zulassung zu ändern, zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.