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# Art 13 VO (EU) Nr. 646/2012 — Geldbußen und Zwangsgelder, Höchstbeträge

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt die Kommission im Anschluss an den in Abschnitt 2 beschriebenen Beschlussfassungsprozess fest, dass der Zulassungsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat, kann sie einen Beschluss erlassen, mit der sie eine Geldbuße von höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängt.

(2) Hat der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Beschlussfassung den Verstoß nicht eingestellt, kann die Kommission mit dem diesbezüglichen Beschluss ein Zwangsgeld pro Tag von höchstens 2,5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen.

Diese Zwangsgelder können für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses bis zur Einstellung des Verstoßes verhängt werden.

(3) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorausgeht.

(4) Bei den Geldbußen und Zwangsgeldern handelt es sich um Verwaltungssanktionen.

(5) Der Geldbußen und Zwangsgelder verhängende Beschluss ist vollstreckbar.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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