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# Art 11 VO (EU) Nr. 646/2012 — Aufforderung zur Übermittlung von Informationen

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschließt die Kommission nach Eingang eines Antrags der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, das Verstoßverfahren fortzusetzen, kann sie den Zulassungsinhaber auf schriftlichem Wege auffordern, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente zu liefern. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den Zulassungsinhaber über die Zwangsgelder, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d verhängt werden können, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt oder wenn er falsche oder irreführende Angaben macht.

Die Kommission kann ferner die Agentur, nationale Luftfahrtbehörden oder jede juristische oder natürliche Person auffordern, Auskünfte über den mutmaßlichen Verstoß zu erteilen.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass der Zulassungsinhaber alle schriftlichen Erklärungen, Angaben und Dokumente zur Unterstützung seines Standpunktes vorlegen kann. Der Zulassungsinhaber kann eine mündliche Anhörung beantragen, die Kommission hat jedoch das Recht, einem solchen Antrag nur dann stattzugeben, wenn sie es für erforderlich hält.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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