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# Art 1 VO (EU) Nr. 646/2012 — Gegenstand und Anwendungsbereich

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt betreffend die Kriterien zur Festlegung der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder, die Untersuchungsverfahren, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung, sowie die Verfahrensregeln für die Beschlussfassung, unter anderem Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zur Akteneinsicht, zur Rechtsvertretung, zur Vertraulichkeit und zu den zeitlichen Regelungen sowie zur Bemessung und Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.

(2) Diese Verordnung gilt für die Verhängung:

a) von Geldbußen gegen Personen und Unternehmen, die über eine Zulassung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) verfügen („Zulassungsinhaber“) und vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen zuwidergehandelt haben, sofern die Interessen der Union betroffen sind,

b) von Zwangsgeldern gegen die in Buchstabe a genannten Zulassungsinhaber, um diese zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bzw. deren Durchführungsbestimmungen anzuhalten.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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