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Art 42 VO (EU) Nr. 640/2014 — Übergangsregelung für die Cross-Compliance

VO (EU) Nr. 640/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

(1) Für Cross-Compliance-Verpflichtungen von Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finden die Vorschriften zum Kontrollsystem und den Verwaltungssanktionen gemäß der vorliegenden Verordnung und den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verabschiedeten Durchführungsrechtsakten Anwendung.

(2) Bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen, für die keine Verwaltungssanktionen verhängt wurden, da sie unter die De-minimis-Regel gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bzw. Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fielen, findet Artikel 97 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat.