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Art 32 VO (EU) Nr. 640/2014 — Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Problemen infolge natürlicher Umstände

VO (EU) Nr. 640/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so finden die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 keine Anwendung, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden folgende natürliche Umstände anerkennen, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken:

a) Tod eines Tieres durch Krankheit oder

b) Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.