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Art 22 VO (EU) Nr. 640/2014 — Allgemeine Grundsätze

VO (EU) Nr. 640/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird in Fällen, in denen dieselbe Fläche für mehr als eine der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelt wird, diese Fläche für jede dieser Methoden zwecks Berechnung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden „Ökologisierungszahlung“) getrennt berücksichtigt.