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Art 17 VO (EU) Nr. 640/2014 — Allgemeine Grundsätze

VO (EU) Nr. 640/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden: a) für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung oder im Hinblick auf die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung gemeldete Flächen; b) Flächen, aufgrund derer Anspruch auf die Umverteilungsprämie besteht; c) Flächen, aufgrund derer Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte besteht; d) pro fakultativer gekoppelter Stützungsmaßnahme gemeldete Flächen; e) eine Gruppe für jede der gemeldeten Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt; f) Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass bei Anwendung degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden gemeldeten Flächen berücksichtigt wird.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag und/oder Stützungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung bzw. Stützungsmaßnahme, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen getrennt berücksichtigt.