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# Art 1 VO (EU) Nr. 640/2014 — Anwendungsbereich

VO (EU) Nr. 640/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf:

a) die Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe oder Stützung;

b) die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion und des zu verhängenden spezifischen Satzes;

c) die Ermittlung der Fälle, in denen keine Verwaltungssanktion verhängt wird;

d) die Regeln für die Fristen, Daten und Termine, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt;

e) spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten;

f) die grundlegenden Merkmale und die technischen Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Identifizierung der Begünstigten;

g) die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

h) die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen;

i) zusätzliche Vorschriften für zwischengeschaltete Akteure wie Dienststellen, Einrichtungen und Organisationen, die am Verfahren für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung beteiligt sind;

j) die Erhaltung von Dauerweideland im Rahmen der Cross-Compliance;

k) eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;

l) Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;

m) die Ergänzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs von den aufgehobenen Vorschriften zu den neuen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) Nr. 640/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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