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Art 8 VO (EU) Nr. 639/2014 — Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Dauergrünland, das beweidet werden kann und dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil etablierter lokaler Praktiken darstellt, können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Flächenkategorien unterscheiden und auf diese unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anwenden.