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# Art 76 VO (EU) Nr. 639/2014 — Mitteilung über Beschlüsse aufgrund einer Überprüfung

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Wird ein Beschluss überprüft, der der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurde, so wird die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über den Beschluss unterrichtet, der sich aus der Überprüfung ergeben hat, es sei denn, in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist für diese Mitteilung eine andere Frist vorgesehen.

Diese Mitteilung muss detaillierte Angaben zu dem Beschluss und gegebenenfalls eine Begründung und die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-639-2014/76

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