nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 75 VO (EU) Nr. 639/2014 — Berichte

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Beschließen Bulgarien und Rumänien, ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so legen sie der Kommission bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor. Für jede ergänzende nationale Direktzahlung muss der Bericht die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlung, die Hektar, für die die Zahlung gewährt wurde, und gegebenenfalls die Auszahlungsrate enthalten.

2. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so legt er der Kommission bis zum 15. September des Jahres, das auf die Durchführung dieser nationalen Übergangsbeihilfe folgt, einen Jahresbericht vor. Für jeden Sektor muss der Bericht die Anzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese Beihilfe gewährt wurde, und gegebenenfalls den Beihilfesatz enthalten.