Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschluss. Diese Mitteilung muss die Einzelheiten des Beschlusses enthalten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zur Beschränkung der Zahlungen auf bestimmte Gebiete gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, zur Festlegung einer maximalen Anzahl gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung und zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 48 Absatz 5 der genannten Verordnung.