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# Art 7 VO (EU) Nr. 639/2014 — Etablierte lokale Praktiken auf Dauergrünland

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als etablierte lokale Praktiken jede der nachstehenden Praktiken oder eine Kombination daraus:

a) traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden,

b) Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 1 ) aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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