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# Art 55 VO (EU) Nr. 639/2014 — Kriterien für die Genehmigung durch die Kommission

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht ein Mangel an Alternativen, wenn

a) keine andere als die durch die gekoppelte Stützungsmaßnahme geförderte Produktion in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor durchgeführt werden kann oder zur Fortsetzung einer solchen Produktion erhebliche Veränderungen der Produktionsstrukturen erforderlich wären oder

b) die Umstellung auf eine andere Produktion erheblich eingeschränkt ist, da es an geeignetem Land oder geeigneter Infrastruktur fehlt, sich die Zahl der Betriebe erheblich verringert hat, aufgrund der Umstellung erhebliche Investitionen erforderlich wären oder aus vergleichbaren Gründen.

2. Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist es erforderlich, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wenn sich eine Aussetzung oder Verringerung der Produktion in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor voraussichtlich negativ auf die Tätigkeit und die damit verbundene Wirtschaftlichkeit oder die Beschäftigung in nachgelagerten Unternehmen auswirken würde, die in großem Maße von solchen Erzeugungen abhängen, z. B. rohstoffverarbeitende Betriebe, Schlachthöfe oder die Lebensmittelindustrie. Solche nachgelagerten Unternehmen müssen in der betreffenden Region angesiedelt oder zur Fortführung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang auf den betreffenden Sektor angewiesen sein.

3. Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind anhaltende Störungen des betreffenden Marktes gegeben, wenn die Betriebsinhaber in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor wirtschaftliche Einbußen erleiden, die insbesondere auf eine Verschmutzung, eine Kontaminierung oder eine Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall begrenzten räumlichen Ausmaßes zurückzuführen sind.

4. Bei der Bewertung des Umfangs der gekoppelten Stützung für die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten, zu genehmigenden Maßnahmen berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Höhe der gekoppelten Direktzahlungen, die in mindestens einem Jahr während des Bezugszeitraums 2010-2014 gewährt wurden.

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Zitiervorschlag: Art 55 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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