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Art 52 VO (EU) Nr. 639/2014 — Allgemeine Grundsätze

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Die Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, wie den agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder der institutionellen oder administrativen Struktur, festzulegen. Diese Regionen müssen nicht mit den Regionen übereinstimmen, die im Rahmen anderer in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehener Stützungsregelungen festgelegt werden.

2. Bei der Festlegung der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die jeweiligen Erzeugungsstrukturen und -bedingungen der betreffenden Region oder des betreffenden Sektors.