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# Art 47 VO (EU) Nr. 639/2014 — Vorschriften für die gemeinsame Umsetzung und die von Betrieben zu erfüllenden Kriterien, um als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Mitgliedstaaten, die beschließen, eine gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gestatten, legen die Kriterien fest, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten, und ziehen hierzu eines der nachstehenden Kriterien heran:

a) Betriebsinhaber, deren Betriebe sich zu 80 % im selben Gemeindegebiet befinden;

b) Betriebsinhaber, deren Betriebe sich zu 80 % in einem Gebiet befinden, dessen Radius in Kilometer von den Mitgliedstaaten festzulegen ist, wobei die Obergrenze nicht über 15 Kilometer liegen darf.

2. Mitgliedstaaten, die sich für die Ausweisung von Flächen entscheiden, auf denen eine gemeinsame Umsetzung zulässig ist, und die beschließen, den teilnehmenden Betriebsinhabern oder Betriebsinhabergruppen Verpflichtungen aufzuerlegen, berücksichtigen bestehende nationale oder regionale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und/oder zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Folgen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete oder die ermittelten Erfordernisse, um die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten oder zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur beizutragen.

3. Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen schließen die Verpflichtung ein, dass zusammenhängende im Umweltinteresse genutzte Flächen aus einer oder mehreren der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, c, d und h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Flächen bestehen.

4. An der gemeinsamen Umsetzung teilnehmende Betriebsinhaber schließen eine schriftliche Vereinbarung, die genaue Regelungen zu internen Abmachungen über finanzielle Ausgleichsleistungen und über Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen enthält.

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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