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# Art 43 VO (EU) Nr. 639/2014 — Berechnung des Anteils von Dauergrünland

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Die angemeldeten Flächen von Betriebsinhabern, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, sowie die für die ökologische/biologische Erzeugung genutzten Produktionseinheiten eines Betriebs gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 9 ) werden auf den Anteil der Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche und den Referenzanteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht angerechnet.

2. Flächen, die 2012 von Betriebsinhabern als als Dauerweideland genutzte Flächen angemeldet und für andere Nutzungen umgewandelt wurden, können aus der Berechnung der Dauergrünlandflächen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgenommen werden, und zwar bis zu der Zahl an Hektar Dauerweideland oder Dauergrünland, die die Betriebsinhaber nach 2012 angelegt und 2015 auf nationaler, regionaler oder subregionaler bzw. auf Betriebsebene angemeldet haben, sofern die bestehenden Vorschriften über die Erhaltung von Dauerweideland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingehalten wurden.

Bei der Berechnung der Anzahl der Hektar Dauerweideland oder Dauergrünland, die gemäß Unterabsatz 1 nach 2012 angelegt wurden, werden ausschließlich Hektarflächen Dauerweideland oder Dauergrünland auf einer landwirtschaftlichen Fläche berücksichtigt, die 2012, 2013 oder 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldet wurden.

3. Die Mitgliedstaaten passen den Referenzanteil an, wenn sie feststellen, dass sich insbesondere eine Änderung bei den für ökologische/biologische Erzeugung genutzten Flächen, eine Änderung bei den an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erheblich auf die Entwicklung dieses Anteils auswirkt. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Begründung dafür.

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Zitiervorschlag: Art 43 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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