Für die Zwecke der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, einschließlich jeglicher Bezugnahme in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf im Rahmen dieser Regelung angemeldete beihilfefähige Hektarflächen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.