Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für die Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.
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Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für die Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.