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Art 3 VO (EU) Nr. 639/2014 — Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden an der Summe der Zahlungen aus den verschiedenen Direktzahlungsregelungen vorgenommen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgelistet sind und auf die jeder Betriebsinhaber Anspruch hat, nachdem die Kürzungen und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Direktzahlungen gemäß Titel II Kapitel IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt wurden und bevor die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel IV Kapitel II der genannten delegierten Verordnung verhängt wurden.