Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind „Speisekartoffeln“ und „Pflanzkartoffeln“ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln.