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# Art 2 VO (EU) Nr. 639/2014 — Allgemeine Grundsätze

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Die Mitgliedstaaten wenden die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie des Klimaschutzes an.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Stützungsbedingungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung überprüft und kontrolliert werden können.

3. Die Mitgliedstaaten führen diese Verordnung folgendermaßen durch:

a) Stützung außer gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 2 Absätze 1, 5 und 6 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und

b) gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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