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Art 16 VO (EU) Nr. 639/2014 — Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Eine Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf sich auf höchstens 85 % der Anzahl der Zahlungsansprüche belaufen, die den beihilfefähigen Hektarflächen Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen entsprechen.

2. Für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Verringerungskoeffizienten können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zwischen verschiedenen Kategorien von Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen unterscheiden, um unterschiedliche Verringerungskoeffizienten auf die jeweiligen Kategorien anzuwenden.