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Art 1 VO (EU) Nr. 639/2014 — Geltungsbereich

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf:

a) allgemeine Bestimmungen über Direktzahlungen;

b) die Basisprämienregelung;

c) die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung;

d) die Zahlung für Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;

e) die Zahlung für Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;

f) die fakultative gekoppelte Stützung;

g) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

h) die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten.