Vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf:
a) allgemeine Bestimmungen über Direktzahlungen;
b) die Basisprämienregelung;
c) die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung;
d) die Zahlung für Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;
e) die Zahlung für Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;
f) die fakultative gekoppelte Stützung;
g) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
h) die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten.