Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr.°767/2008 erhält folgende Fassung:
"iv) hat sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;"