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Art 1 VO (EU) Nr. 609/2013 — Gegenstand

VO (EU) Nr. 609/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dieser Verordnung werden Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen bezüglich folgender Lebensmittelkategorien festgelegt:

a) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung;

b) Getreidebeikost und andere Beikost;

c) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;

d) Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung.

(2) In dieser Verordnung werden eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren in Absatz 1 genannten Lebensmittelkategorien zugesetzt werden dürfen, sowie die Regeln, die für die Aktualisierung dieser Liste gelten, festgelegt.