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Art 8 VO (EU) Nr. 608/2013 — Gebühren

VO (EU) Nr. 608/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Antragsteller wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Antrags entstehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.