(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit folgenden Ausnahmen:
a) Die Artikel 6, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 3 gelten ab 19. Juli 2013,
b) die Artikel 31 Absätze 1 und 3 bis 7 sowie Artikel 33 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 32 genannte zentrale Datenbank eingerichtet ist. Die Kommission veröffentlicht diesen Zeitpunkt.