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Art 4 VO (EU) Nr. 608/2013 — Rechte geistigen Eigentums, für die Unionsanträge gestellt werden können

VO (EU) Nr. 608/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unionsanträge können nur für Rechte geistigen Eigentums gestellt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen.