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# Art 25 VO (EU) Nr. 608/2013 — Zur Vernichtung bestimmte Waren

VO (EU) Nr. 608/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht

a) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, notwendig ist. Die Bedingungen, unter denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, werden von den Zollbehörden festgelegt;

b) das Zollgebiet der Union verlassen;

c) ausgeführt werden;

d) wiederausgeführt werden;

e) in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden;

f) in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

(2) Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) Nr. 608/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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