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# Art 17 VO (EU) Nr. 608/2013 — Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren nach Stattgabe eines Antrags

VO (EU) Nr. 608/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, so setzen sie die Überlassung der Waren aus oder halten die Waren zurück.

(2) Vor der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren können die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu diesen Waren zu übermitteln. Die Zollbehörden können dem Inhaber der Entscheidung auch Informationen über die tatsächliche oder geschätzte Menge der Ware und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon übermitteln.

(3) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder der Zurückhaltung der Waren über diese Aussetzung oder diese Zurückhaltung.

Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unterrichten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren anzusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.

Die Zollbehörden unterrichten den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung am gleichen Tag wie den Anmelder oder den Besitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung.

Die Mitteilungen enthalten Angaben zu dem in Artikel 23 genannten Verfahren.

(4) Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung und den Anmelder oder den Besitzer der Waren über die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, und übermitteln gegebenenfalls verfügbare Abbildungen davon. Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) Nr. 608/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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