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# Art 16 VO (EU) Nr. 608/2013 — Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung

VO (EU) Nr. 608/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verwendet der Inhaber der Entscheidung die von den Zollbehörden übermittelten Informationen für andere als die in Artikel 21 vorgesehenen Zwecke, so kann die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem die Informationen bereitgestellt oder missbraucht wurden,

a) eine von ihr erlassene Entscheidung aufheben, mit der einem nationalen Antrag zugunsten des Inhabers der Entscheidung stattgegeben wurde und es ablehnen, den Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden zu verlängern;

b) in seinem Hoheitsgebiet für den Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen, die Gültigkeit einer Entscheidung aussetzen, mit der einem Unionsantrag des Inhabers der Entscheidung stattgegeben wurde.

(2) Die zuständige Zolldienststelle kann entscheiden, das Tätigwerden der Zollbehörden bis zum Ende des Zeitraums für das Tätigwerden dieser Behörden auszusetzen, wenn der Inhaber der Entscheidung

a) die Mitteilungspflichten gemäß Artikel 15 nicht erfüllt;

b) die Verpflichtung zur Rücksendung der Muster nach Artikel 19 Absatz 3 nicht einhält;

c) die Pflichten gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 in Bezug auf Kosten und Übersetzung nicht erfüllt;

d) ohne triftigen Grund die in Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 9 vorgesehenen Verfahren nicht einleitet.

Bei einem Unionsantrag wird die Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nur in dem Mitgliedstaat wirksam, in dem diese Entscheidung erlassen wird.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) Nr. 608/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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