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# Art 3 VO (EU) Nr. 549/2013 — Übermittlung der Daten an die Kommission

VO (EU) Nr. 549/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten.

Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Das Datenaustauschformat und die sonstigen praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EU) Nr. 549/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/3

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