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# Art 92 VO (EU) Nr. 468/2014 — Informationsaustausch

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EZB und die NCAs tauschen unverzüglich Informationen in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen aus, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass diese bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihnen von ihren Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, bieten, oder wenn ernsthafte Anzeichen für Umstände bestehen, die zu der Feststellung führen könnten, dass das betroffene Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe i der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) nicht in der Lage ist, die Einlagen zurückzahlen. Die EZB und die NCAs tun dies vor dem Erlass eines Beschlusses hinsichtlich einer derartigen Feststellung.

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Zitiervorschlag: Art 92 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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