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Art 89 VO (EU) Nr. 468/2014 — Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EZB übt die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen im Einklang mit den in Teil II vorgesehenen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben und die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, aus.