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Art 81 VO (EU) Nr. 468/2014 — Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EZB prüft den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich. Sie berücksichtigt insbesondere die von der NCA vorgetragenen Dringlichkeitsgründe.

(2) Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.