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Art 75 VO (EU) Nr. 468/2014 — Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die NCAs lehnen Anträge, die die im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, ab und senden der EZB eine Kopie ihres Beschlusses.