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# Art 62 VO (EU) Nr. 468/2014 — Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der in Artikel 96 vorgesehenen Verpflichtung, die EZB über die Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden Unternehmens zu informieren, unterrichtet die NCA die EZB, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen möglicherweise Bedarf besteht, dass auf nationaler Ebene indirekt vom ESM und/oder durch den ESM öffentliche finanzielle Unterstützung gewährt wird.

(2) Außer in hinreichend begründeten, dringlichen Fällen legt die NCA der EZB ihre Beurteilung der Finanzlage des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Erwägung vor, ehe sie diese an den ESM übermittelt.

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Zitiervorschlag: Art 62 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/62

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