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# Art 60 VO (EU) Nr. 468/2014 — Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Aktiva“ der Teil der gesamten Aktiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.

(2) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Passiva“ der Teil der gesamten Passiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.

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Zitiervorschlag: Art 60 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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