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# Art 51 VO (EU) Nr. 468/2014 — Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil einer beaufsichtigten Gruppe, wird der Gesamtwert seiner Aktiva auf Grundlage der nach geltendem Recht erstellten aufsichtsrechtlichen konsolidierten Jahresendmeldung festgestellt.

(2) Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten festgestellt werden, wird er auf Grundlage des nach den in der Union gemäß des letzten geprüften konsolidierten Jahresabschlusses festgestellt, welcher gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten konsolidierten Jahresabschlusses.

(3) Ist das beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe, wird der Gesamtwert seiner Aktiva auf Grundlage der nach geltendem Recht auf Einzelinstitutsbasis erstellten aufsichtsrechtlichen Jahresendmeldung festgestellt.

(4) Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht anhand der in Absatz 3 genannten Daten festgestellt werden, wird er auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt, welcher gemäß den IFRS erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses.

(5) Ist das beaufsichtigte Unternehmen eine Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, wird der Gesamtwert der Aktiva auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) der Europäischen Zentralbank ( 11 ) gemeldeten statistischen Daten festgestellt.

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Zitiervorschlag: Art 51 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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